In ÖSTERREICH
NEU! Österreich führt die Winterreifenpflicht ein (das Gesetz tritt mit 01. Januar 2008 in Kraft).
Vom 1. November bis 15. April dürfen Lenker eines Pkw, eines KFZ oder eines Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t bei Schnee, Eis und sonstigen winterlichen Bedingungen nur dann bewegen, wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht sind.
Schneeketten:
Auf Schildern mit dem Hinweis „Schneekettensymbol“ besteht Schneekettenpflicht.
Schneeketten müssen auf alle Räder der angetriebenen Achsen montiert sein.
Bei Allradfahrzeugen auf mindestens zwei Antriebsräder (gemäß Empfehlung des Fahrzeugherstellers). Schneeketten sind dann zulässig (außerdem empfehlenswert), wenn Straßen mit Schnee- oder Eis bedeckt sind.
In DEUTSCHLAND
"Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwischanlage..." Diese Änderung der Strassenverkehrsordnung beschloss der Bundesrat am 21. Dezember 2005 und trat am 1. Mai 2006 in kraft. Ein Bußgeld von mindestens 20 Euro wird in Zukunft fällig, wer gegen diese neue Verordnung verstösst. 40 Euro müssen gezahlt werden, falls der Verkehr behindert wird. Ein Strafpunkt in Flensburg droht zusätzlich bei einem Unfall mit falscher Bereifung. Eine allgemeine Winterreifenpflicht in Deutschland existiert aber auch trotz dieser Neuregelung nicht. Von vielen Experten wird aber diese neue Vorschrift als "situationsbedingte Winterreifenpflicht" interpretiert. Abzuwarten bleibt aber wie die Justiz Urteilen wird, denn in der Praxis ist ein "Boxenstop" bei Wetterumschwüngen mitunter sehr problematisch. Eine Nachbesserung dieser zweideutigen Änderung wird daher u.a. von Automobilclubs empfohlen.
In der SCHWEIZ
Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht, ist aber dennoch grundsätzlich empfehlenswert.
Bei Verkehrsbehinderungen wegen Fahrens auf verschneiten Straßen mit ungeeigneter Bereifung können Geldbußen verhängt werden.
Bei Unfällen mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen kommt eine erhebliche Mithaftung in Betracht.
Die Verkehrssicherungspflicht bleibt hiervon unangetastet. Schneeketten:
Ist eine Strecke mit dem Verkehrszeichen „Schneeketten obligatorisch“ ausgeschildert, darf diese nur mit Schneeketten (auf mindestens zwei Antriebsachsen) befahren werden. Im übrigen gemäß den Verkehrsschildern.
Für Allradfahrzeuge können Ausnahmen gelten z.B. durch das Zusatzschild „4x4 ausgenommen“.
In ITALIEN
Für einzelne Strecken kann zu bestimmten Zeiten und bei entsprechenden Winterverhältnissen kurzfristig die Benutzung von Winterreifen vorgeschrieben werden.
Im Aostatal gilt vom 15.10. bis zum 15.04. des Folgejahres Winterreifenpflicht (alternativ können auch Schneeketten auf Sommerreifen aufgezogen werden). Schneeketten:
Keine besonderen Vorschriftenn.
Die Verkehrssicherungspflicht ist hiervon unangetastet. Quelle: http://www.winterreifenpflicht.de
|